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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Gültige Fassung: Juli 2001
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§ 1
Geltung der Bedingungen
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| (1) |
Sämtliche Angebote, Annahmen
und Bestätigungen Der Firma Immcona sowie alle Lieferungen und Leistungen
von Immcona erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und
Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Ausführung des Auftrages erkennt sie der Besteller auch für nachfolgende
Lieferungen an. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. |
| (2) |
Alle Vereinbarungen, die zwischen
Immcona und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden,
sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. |
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§ 2
Vertragsschluß
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| (1) |
Die Angebote von Immcona sind
freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung von Immcona. Der Besteller ist verpflichtet, die Bestätigung
unverzüglich nach Erhalt auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick
auf Mengen-, Qualitäts-, Zeit- und Preisangaben zu überprüfen, Abweichungen
sowie Unklarheiten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
| (2) |
Ergänzungen, Abänderungen und
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Immcona schriftlich bestätigt
worden sind. |
| (3) |
Maße, Gewichte, Qualitäts- und
Mengenangaben, Liefertermin und Lieferort, Qualitätskontrollen und -muster
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Qualitätsangaben und Produktspezifikationen dienen lediglich der Warenbeschreibung,
stellen jedoch keine Eigenschaftszusicherung dar. |
| (4) |
Die Verkaufsangestellten von Immcona
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen
zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. |
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§ 3
Lieferzeit
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| (1) |
Liefertermine sind nur verbindlich,
wenn sie als verbindlich bezeichnet und schriftlich bestätigt worden sind.
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| (2) |
Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Immcona die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen sowie andere unverschuldete Betriebsstörungen, auch
wenn sie bei Lieferanten von Immcona oder deren Unterlieferanten eintreten,
hat Immcona auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht
zu vertreten. Lieferfristen verlängern sich insoweit ohne weiteres um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachlieferungsfrist.
In jedem Fall gilt bei vereinbarten Terminen oder Fristen grundsätzlich
eine Nachfrist von 8 Tagen als eingeräumt. |
| (3) |
Dauert die nicht zu vertretende
Behinderung länger als 3 Monate, ist Immcona berechtigt, wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches
gilt nach einer Nachfristsetzung von 2 Wochen für den Besteller. Verlängert
sich die Lieferzeit oder wird Immcona infolge Rücktritts von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich Immcona nur berufen, wenn der Besteller
unverzüglich benachrichtigt und ihm der Grund der Behinderung angezeigt
wurde. |
| (4) |
Immcona ist zu Teillieferungen
und Teilleistungen jederzeit berechtigt. |
| (5) |
Die Einhaltung der Liefer- und
Leistungsverpflichtung von Immcona setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. |
| (6) |
Nimmt der Besteller die Ware
nicht ab, ist Immcona nach Setzung einer Nachfrist von 1 Woche berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder, soweit Immcona mit Setzung der Nachfrist
eine weitere Erfüllung des Vertrages abgelehnt und Schadenersatzansprüche
angekündigt hat, vom Besteller Schadensersatz zu verlangen. Immcona ist
berechtigt, nicht abgenommene Ware anderweitig zu veräußern und Erlösdifferenzen
als Schaden vom Besteller zu verlangen. Der Mindestschaden beträgt 30 %
des ursprünglichen Verkaufspreises, es sei denn, der Besteller weist nach,
daß Immcona ein geringerer Schaden entstanden ist. |
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§ 4
Transportgefahr
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| (1) |
Die Gefahr geht auf den Besteller
über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Immcona verlassen hat. Erfolgt
die Belieferung des Bestellers direkt von einem Vorlieferanten von Immcona,
so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende
Person seitens des Vorlieferanten von Immcona über. Wird der Versand ohne
Verschulden von Immcona unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Besteller über. Die Übersendung der entsprechenden Rechnung stellt
die Meldung der Versandbereitschaft dar. |
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§ 5
Mängelrüge und Gewährleistung
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| (1) |
Der Besteller ist verpflichtet,
die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und bei Vorliegen eines
Mangels bzw. einer Mengenabweichung dies unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Ausschlußfrist von 24 Stunden schriftlich mitzuteilen. Nach Verbindung,
Vermischung oder Weiterverarbeitung der Ware sind Gewährleistungsansprüche
im Hinblick auf solche Mängel ausgeschlossen, welche bei der gebotenen Untersuchung
der von Immcona gelieferten Ware sowie des verbundenen, vermischten oder
weiterverarbeiteten Produkts erkennbar gewesen wären. |
| (2) |
Bei Vorliegen eines Mangels ist
Immcona nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist Immcona zur Mängelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert
sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, welche Immcona
zu vertreten hat, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. |
| (3) |
Darüber hinausgehende Ansprüche
des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten von Immcona beruht oder sich aus dem Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft ergibt. |
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§ 6
Eigentumsvorbehalt
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| (1) |
Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum von Immcona. Im kaufmännischen Verkehr bleibt die Ware
Eigentum von Immcona bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich
von Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Immcona aus jedem Rechtsgrund
gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen. |
| (2) |
Der Besteller ist berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange
er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Immcona ab.
Immcona ermächtigt den Besteller widerruflich, die abgetretene Forderung
für Rechnung von Immcona im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach Widerruf der Einziehungsermächtigung
ist der Besteller verpflichtet, Immcona die Drittschuldner und deren Verpflichtungen
bekanntzugeben und diesen die Forderungsabtretung anzuzeigen. |
| (3) |
Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Besteller verpflichtet,
auf das Eigentum von Immcona hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Immcona die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Besteller. |
| (4) |
Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Immcona berechtigt,
die Ware sicherzustellen und abzuholen oder ggf. Abtretung von Herausgabeansprüchen
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch Immcona liegt kein Rücktritt vom Vertrag. |
| (5) |
Auf Verlangen des Bestellers wird
Immcona sämtliche vorgenannten Sicherheiten nach eigener Wahl insoweit freigeben
und auf den Besteller übertragen, als der Nominalwert der Sicherheiten die
Forderungen von Immcona nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. |
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§ 7
Ausfuhrverzollung
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| (1) |
Soweit der Besteller die Ware
selbst oder durch von ihm beauftragte Unternehmen ausführen läßt, ist er
verpflichtet, die im Sinne des Zoll erforderlichen Dokumente mit der gebotenen
Sorgfalt zu behandeln und rechtzeitig und vollständig bei der für die Bearbeitung
der Ausfuhr der Ware zuständigen Stelle abzugeben. Der Besteller haftet
für das Verhalten der von ihm oder auf seine Anweisung beauftragten Unternehmen,
insbesondere für Spediteure und Frachtführer. |
| (2) |
Der Besteller ist Immcona zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich daraus ergibt, daß Dokumente
nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben
werden und dies zu Kautionsverlusten und/oder sonstigen Folgeschäden für
Immcona führt. |
| (3) |
Der Bestellter haftet darüber
hinaus für jeden Schaden, der Immcona daraus entsteht, daß zum Export bestimmte
Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht rechtzeitig innerhalb von 60
Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung und im unveränderten Zustand gemäß
Art. 7 EWG-VO 800/1999 verläßt und/oder nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen
Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem
Zustand in ein Drittland gemäß Art. 15 EWG-VO 800/1999 eingeführt wird.
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§ 8
Haftungsbeschränkung
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| (1) |
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen Immcona als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mängelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die
den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede
Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige
Ansprüche aus Produzentenhaftung.
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§ 9
Zahlung
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| (1) |
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw.
Versandbereitschaft der Ware ausgestellt. Stimmt der Besteller mit dem Rechnungsinhalt
nicht überein, so hat er dies Immcona innerhalb einer Ausschlußfrist von
7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt.
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| (2) |
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen
von Immcona 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
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| (3) |
Die Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn Immcona über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. |
| (4) |
Immcona ist berechtigt, trotz
anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so
ist Immcona berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptsache anzurechnen. Immcona hat den Besteller
über abweichende Anrechnungen zu informieren. |
| (5) |
Immcona ist berechtigt, die Annahme
von Schecks oder Wechseln abzulehnen. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber.
Diskontspesen gehen immer zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
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| (6) |
Erfolgt die Bezahlung des Rechnungsbetrages
nicht fristgemäß im angegebenen Zeitraum laut Rechnung, so hat der Besteller
ab dem Folgetag. für den Rechnungsbetrag Fälligkeitszinsen in Höhe des von
den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite
zu bezahlen. Zur Entrichtung niedrigerer Zinsen ist der Besteller nur berechtigt,
wenn er eine entsprechend geringere Belastung nachweist. Einer Mahnung durch
Immcona bedarf es zur Begründung der Zinszahlungspflicht nicht. |
| (7) |
Werden Immcona Umstände bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, wird insbesondere
ein Scheck nicht eingelöst oder stellt der Besteller seine Zahlungen ein
oder gerät er hiermit ganz oder teilweise in Verzug, so ist Immcona berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden.
Immcona ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Leistung Zug um Zug, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller dem Verlangen
von Immcona zur Zug-um-Zug-Leistung, zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
nicht innerhalb einer von Immcona gesetzten Frist von 2 Wochen nach, so
kann Immcona vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. |
| (8) |
Der Besteller ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unstreitig sind. Wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
ist der Besteller jederzeit zur Zurückbehaltung berechtigt. |
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§ 10
Datenschutz
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| (1) |
Immcona ist berechtigt, Daten
über den Besteller zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte zu übermitteln,
soweit dies im Rahmen eines Vertrages oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
notwendig ist oder den berechtigten Interessen von Immcona, eines Dritten
oder der Allgemeinheit dient. |
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§ 11
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
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| (1) |
Für diese Geschäftsbedingungen
und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Immcona und dem Besteller gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen
UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
| (2) |
Soweit der Besteller Vollkaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kempten / Allgäu Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten. |
| (3) |
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |
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Oberdorf, Juli 2001 |